Die gesetzliche Grundlage für den Kärntner Monitoringausschuss ist der 6. Abschnitt des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes (K-ChG).
Nachfolgend der Originaltext aus dem K-ChG mit Stand vom 10.02.2021.
6. Abschnitt
§ 35 Monitoringausschuss
Einrichtung eines Monitoringausschusses
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008 und BGBl. III Nr. 105/2016, in Angelegen¬heiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.
(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung. Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen des Monitoringausschusses.
(3) Die Landesregierung hat dem Monitoringausschuss im Wege seiner Geschäftsstelle die zur Besorgung der Aufgaben des Monitoringausschusses erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 36 Aufgaben des Monitoringausschusses
(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
- die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen,
- die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen,
- die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik.
(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
§ 37 Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer
(1) Dem Monitoringausschuss gehören an:
- fünf von im Land Kärnten tätigen Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung,
- ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre,
- ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte
(2) Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neu bestellten Monitoringausschusses in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Monitoringausschuss für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied darf von der Landesregierung nur abberufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(5) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder den Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt
- die Vertretung des Monitoringausschusses nach außen,
- die Einberufung der Sitzung des Monitoringausschusses,
- die Führung des Vorsitzes in der Sitzung des Monitoringausschusses.
§ 38 Geschäftsführung und Sitzungen
(1) Die Anwältin (der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat den Monitoringausschuss zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Monitoringausschusses zu führen.
(2) Der Vorsitzende kann zu den Beratungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(3) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt ist und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(5) Beschlüsse des Monitoringausschusses, welche Angelegenheiten dieses Gesetzes betreffen, sind der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis zu bringen.
§39 Aufwand und Fahrtkosten
(1) Das Land hat den Aufwand, der sich aus der Abhaltung der Sitzungen des Monitoringausschusses ergibt, zu tragen.
(2) Die Mitglieder des Monitoringausschusses, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch
- bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 oder
- bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf ein Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, wenn nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Ort einer Sitzung des Monitoringausschusses rechtzeitig erreicht werden kann, oder
- bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, wenn die Voraussetzungen nach Z 2 nicht gegeben sind, auf einen Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ergebenden Höhe.
§ 40 Rechtsstellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Monitoringausschuss muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Gehaltsführung informieren.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Monitoringausschuss oder der Beendigung der Tätigkeit für den Monitoringausschuss bestehen.